ALFRU GmbH | AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ALFRU GmbH

Stand 07.2019 ->  Download

§1 Allgemeines und Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich und kostenfrei zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto, ab Werk oder Verladeort, exkl. Entsorgungskosten, zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Wenn der Lieferort und Firmensitz des Bestellers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist kann gem. den Bestimmungen des geltenden Umsatzsteuergesetzes die Mehrwertsteuer entfallen.
(2) Rechnungen sind bei Erhalt sofort fällig. Hiervon abweichende Bedingungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Im Übrigen gelten die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen.
(3) Wir sind berechtigt im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(5) Wird die Aufstellung von Systemen oder die Lieferung der Ware zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als einen Monat verzögert, ist der ( Rest- ) Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.
(6) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Ihre Hosting-Onlinekonten jeweils zum Quartalende zu sperren. Bei Bekanntwerden einer Insolvenz sind wir berechtigt, Ihre Konten unverzüglich zu sperren, falls Ihr Konto noch offene Posten ausweist.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferungen und Lieferzeiten

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(4) Der Besteller verpflichtet sich, bei Stornierung des Auftrages oder Vornahme einer Bestelländerung, die zu einer Verzögerung der Auslieferung führt, auf Verlangen von uns 5% des betreffenden Auftragswertes zum Ausgleich uns entstandener Kosten zu entrichten, falls er die Stornierung oder Bestelländerung weniger als 30 Tage vor dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin veranlasst. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt uns vorbehalten.
(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(6) Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Besteller und von uns im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind; ansonsten sind alle Liefertermine und Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von uns liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(2) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Kosten der Lagerung gehen in diesem Fall zu Lasten des Bestellers.
(3) Wünscht der Besteller den Versand oder die Lieferung an eine andere als die zunächst vereinbarte, bestätigte Anschrift, trägt er hierfür die etwaigen Mehrkosten.

§ 8 Abnahmeverzug

In Erweiterung § 6 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt, wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Stattdessen können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziff. (3) verlangen.
(1) Soweit der Verzug des Bestellers länger als einen Monat dauert, hat der Besteller anfallende Lagerkosten zu zahlen.
(2) Wir können zur Lagerung uns auch einer Spedition bedienen.
(3) Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gem. Ziff. 1 kann der Verkäufer 25 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
(4) Im Falle besonders hoher Schäden, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, bleibt uns vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Abs. (3) einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 9 Rücktritt

(1) Wir brauchen nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben und wir ferner nachweisen, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände informieren wir den Besteller unverzüglich.
(2) Ein Rücktrittsrecht wird uns zugestanden, wenn der Besteller über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die unseren Leistungsanspruch in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Besteller wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt §10.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen des Rücktrittrechtes des Bestellers bleiben unberührt.

§ 10 Warenrücknahme

Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren haben wir Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
(1) Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
(2) Kosten von Rücksendungen trägt grundsätzlich der Besteller sowie die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware.
(3) Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Ab- und Zustimmung einzuholen.
(4) Geöffnete oder anderwärtig angebrochene Ware kann nicht mehr zurückgenommen werden. Die Kosten der fachgerechten Vernichtung oder Entsorgung nach unserer Zustimmung trägt der Besteller.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und fachgerecht zu lagern. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Servicearbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer, siehe auch § 4 Abs. 1) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 12 Allgemeine Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress, Haftungen

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Gewährleistungsrechte bei gebrauchter Ware sind ausgeschlossen.
(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
(4) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(7) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 7 entsprechend.
(9) Bei Vereinbarung eines Gewährleistungsabschlages auf den Kaufpreis erlischt jede Gewährleistungspflicht.

§ 12 a Besondere Gewährleistung für Hard- und Fremdsoftware

(1) Es gelten die Gewährleistungsfristen und Bedingungen unserer Vorlieferanten und Hersteller für Hard- und Fremdsoftware. Diese betragen in der Regel 24 Monate ab Auslieferung. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es grundsätzlich erforderlich, dem Defektteil eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und die Kopie des Lieferscheines oder der Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde, beizufügen bzw. vorzuhalten. Durch Gewährleistung treten keine neuen Gewährfristen in Lauf. Verschleißteile-, Erscheinungen und die Folgen unsachgemäßer Lagerung oder Benutzung der Ware seitens des Bestellers sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(2) Ein Vorabtausch des Gewährleistungsobjektes ist nicht möglich, außer der Besteller hat diese Option ursprünglich und kostenpflichtig mitbestellt und bezahlt.
(3) Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese als nicht zusammengehörend verkauft.
(4) Die Gewährleistungspflicht von uns und unserer Vorlieferanten bzw. Herstellern, insbesondere bei Hardwarelieferungen von Servern, Workstations und Peripherie, beschränkt sich auf die Wiederherstellung der hardwaretechnischen Lauffähigkeit der jeweiligen Systeme bzw. Teile. Wiederherstellungen der softwaremäßigen Systemeinstellungen sowie die Wiederherstellung oder Rücksicherung von Daten sind nicht im Gewährleistungsanspruch enthalten. Schadensersatzansprüche aus Folgeschäden, insbesondere wg. Datenverlusten oder Betriebsunterbrechungen, sind ausgeschlossen. (Der Abschluss einer Versicherung für evtl. Betriebsausfälle wird dringend dem Besteller empfohlen.)
(5) Serviceleistungen zur Wiederherstellung von Systemeinstellungen und Daten sowie Reparaturen, die außerhalb der Gewährleistung und -frist von uns für den Besteller durchzuführen sind, werden gemäß unser jeweils gültigen Servicepreisliste berechnet.

§ 12 b Besondere Gewährleistung für Eigensoftware

(1) Wir haften nicht für Schäden an Soft- oder Hardware oder Vermögensschäden, die durch das Benutzen unserer Programme entstehen, es sei denn diese beruhen auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln unsererseits.
(2) Eine Haftung ist insbesondere auch für Datenverluste und Folgeschäden ausgeschlossen.
(3) Für leicht fahrlässige Vertragsverletzungen sowie Schäden, mit denen im Zusammenhang mit einem Softwareentwicklungsauftrag typischerweise gerechnet werden muss, haften wir nur bis zur Höhe des Auftragsvolumens. Ebenso haften wir für die Verletzung von Pflichten, die zur Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalspflichten).

§ 13 Urheber- und Nutzungsrecht (Eigensoftware)

(1) Alle von uns entwickelten und im Rahmen von Service- und Dienstleistungsverträgen (Netzwerkbetreuung, Outsourcing etc.) bereitgestellte Individualsoftware ist unser Eigentum. Das Nutzungsrecht an dieser Software erlischt automatisch mit Beendigung des Dienstleistungsvertrages, die Software muss umgehend deinstalliert werden. Alternativ kann die Software kostenpflichtig auf Wunsch des Bestellers in einen Zustand versetzt werden, der lediglich einen Zugriff auf Alt-Daten, aber keine weitergehende Nutzung zulässt.
(2) Der Besteller kann eine Lizenz kostenpflichtig erwerben. Dem Besteller wird dann an unserer Individualsoftware und Dokumentation nebst nachträglichen Ergänzungen ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt (alle sonstigen Rechte am Produkt, an Kopien und nachträglichen Änderungen verbleiben bei uns). Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Änderungen und Ergänzungen können seitens des Bestellers kostenpflichtig beauftragt werden.
(3) Die Überlassung von Quelltexten ist nicht enthalten und muss ggf. schriftlich vereinbart werden.
(4) Es ist dem Besteller nicht gestattet, unsere Software, zu vermieten, Dritten zur Nutzung oder zu sonstigen Zwecken zu überlassen, zu veräußern oder daran beschränkte Rechte zu gewähren. Das gilt auch, soweit der Dritte die Software ausschließlich für Zwecke des Bestellers nutzt.
(5) Die Dekompilierung der Software ist nicht erlaubt.
(6) Ein Verstoß gegen die Nutzungsbestimmungen dieses Abschnitts § 13 ist eine Straftat nach § 104 UrhG und wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt. Für jeden Einzelfall der Verletzung dieser vorstehenden Nutzungsregelung verpflichtet sich der Besteller zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50% des für die Software gezahlten Kaufpreises. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden konkret nachgewiesenen Schadens bleibt davon unberührt.
(7) Wir sind berechtigt, die Individualsoftware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses, heraus zu verlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. In dem Augenblick, in dem wir von dem Besteller die Herausgabe der Software verlangen, weil dieser sich im Verzug befindet, erlischt jegliches Nutzungsrecht in Ansehung dieser Software, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. Voraussetzung ist, dass wir das Herausgabeverlangen mit einer dem Besteller gesetzten Leistungsfrist von 14 Tagen angedroht haben. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen. Wenn der Besteller nach fruchtlosem Fristablauf die Software weiter nutzt, ist das eine Straftat nach § 104 UrhG.

§ 14 Datenschutz

(1) Firmen- und personenbezogene Daten unserer Besteller werden elektronisch zur internen Nutzung gem. geltendem Recht der EU und/oder der Bundesrepublik Deutschland (Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG)) gespeichert und aufbewahrt. Der Besteller stimmt mit seiner Bestellung oder einem Vertragsabschluss zu ohne das es hierzu einer besonderen Zustimmung des Bestellers bedarf. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist unserseits ausgeschlossen, außer der Besteller stimmt bei Notwendigkeit vorher zu oder wir müssen auf Anforderungen durch die zuständigen Behörden und/oder Gerichte diese zur Verfügung stellen (Gesetzliche Pflicht). Wir werden in so einem Fall den Besteller unverzüglich unterrichten.
(2) Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn der Besteller die Einwilligung zur Speicherung schriftlich widerruft, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist. Daten für Abrechnungszwecke und buchhalterische Zwecke werden von einem Löschungsverlangen nicht berührt.
(3) Weitere Datenschutzhinweise finden Sie online auf unsere Webseite.

§ 15 Mediationsklausel

Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung eine Mediation bei der Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte z.B. bei den Handelskammern der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.

§ 16 Gerichtstand

(1) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand unser Hauptsitz.

§ 17 Sonstiges, Salvatorische Klausel.

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt und der Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben im Übrigen für beide Teile wirksam.
(2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Mit der Herausgabe und Inkrafttreten einer neuen Fassung unserer Preislisten verlieren die zuvor erschienenen Preislisten ihre Gültigkeit.